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   BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18   

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BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18 (https://dejure.org/2023,10833)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2023 - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18 (https://dejure.org/2023,10833)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2023 - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18 (https://dejure.org/2023,10833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden betreffend Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Nr 35200 EBM-Ä 2008, Nr 35200 ff EBM-Ä 2008, Nr 35251 EBM-Ä 2008 vom 22.09.2015
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rückwirkende Einführung eines Strukturzuschlags im Rahmen der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend verfassungsgemäß - allerdings Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rückwirkende Einführung eines Strukturzuschlags im Rahmen der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend verfassungsgemäß - allerdings Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rückwirkende Einführung eines Strukturzuschlags im Rahmen der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend verfassungsgemäß - allerdings Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesetzliche Krankenversicherung - und die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfGE 158, 282 ; stRspr).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfGE 158, 282 m.w.N.; stRspr).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind, je weniger also die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 133, 1 ), oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 158, 282 ; stRspr).

    Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfGE 158, 282 m.w.N.).

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Soweit die Änderungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 4. Juli 2016 und die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R und B 6 KA 37/17 R - auf diesen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs beruhen, werden die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.

    Von einer Vollauslastung sei bei Erbringung von wöchentlich 36 antrags- und genehmigungspflichtigen Therapiestunden bei 43 Arbeitswochen im Jahr auszugehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. August 1999 - B 6 KA 14/98 R -, Rn. 25 f.; Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 37/17 R -, Rn. 39).

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 528/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Kürzung

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Insoweit unterliegt der Erweiterte Bewertungsausschuss als Normgeber denselben verfassungsrechtlichen Bindungen wie jedes andere zur Normsetzung befugte Gremium (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 u.a. -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2017 - 1 BvR 1784/16 -, Rn. 11).

    Ausgehend von seinen Aufgaben und den mit den Bestimmungen des EBM verfolgten Zwecken verfügt er zwar über einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 u.a. -, Rn. 22).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Da sich das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf untergesetzliche Normen bezieht und insoweit auch eine eigene Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Fachgerichte besteht, bedurfte es einer Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf weitere Zeiträume nicht (vgl. BVerfGE 139, 19 m.w.N.).
  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 8/18 R

    Vertragsärztliche Vergütung - rückwirkende Beschränkung der Abrechenbarkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Die Funktion des EBM erschöpft sich auch nicht in der Bewertung ärztlicher Leistungen, sondern ihm kommt auch Steuerungsfunktion insoweit zu, dass er auf die Leistungserbringung, also auf das Leistungsverhalten des Arztes einwirken soll (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2019 - B 6 KA 8/18 R -, Rn. 19; Hess , in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 49 ff.).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 152, 274 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Eine insoweit strengere Bindung des Normgebers folgt hier insbesondere nicht aus der Betroffenheit der Berufsfreiheit (vgl. zu vergütungsbezogenen Regelungen BVerfGE 68, 193 ; 83, 1 ; 107, 133 ; 118, 1 ).
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Soweit die Änderungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 4. Juli 2016 und die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R und B 6 KA 37/17 R - auf diesen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs beruhen, werden die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind, je weniger also die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 133, 1 ), oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 158, 282 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind, je weniger also die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 133, 1 ), oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 158, 282 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

  • BVerfG, 29.11.2017 - 1 BvR 1784/16

    Keine Verletzung des Gleichheitssatzes bei der Anwendung des

  • BAG, 25.01.2024 - 6 AZR 363/22

    Höhergruppierung nach Stellenhöherbewertung im TV-L

    Solche Stichtagsregelungen verletzen als "Typisierungen in der Zeit" Art. 3 Abs. 1 GG daher erst dann, wenn der Stichtag willkürlich gesetzt ist (vgl. BVerfG 20. März 2023 - 1 BvR 669/18 ua. - Rn. 15; BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 39) .
  • BSG, 13.12.2023 - B 6 KA 1/22 R

    Folgt aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22.9.2015 zur

    Jedenfalls bezogen auf den Zeitraum bis zur Abschaffung der Antrags- und Genehmigungspflicht für die Gruppenbehandlung hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, nach der die besonderen Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütung uneingeschränkt allein auf die sowohl antragspflichtigen als auch genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen zu beziehen sind und dass eine abweichende Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, die zwar zeitgebunden aber nicht genehmigungsbedürftig sind, dem entsprechend nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 35/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 15 f; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 9/07 R - BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 55; vgl auch BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R - BSGE 124, 218 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 35, RdNr 61 mwN, teilweise aufgehoben, jedoch nur im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen genehmigungsbedürftigen Leistungen und anderen Leistungen der Psychotherapeuten beim Auslastungsgrad als Faktor für die Höhe des sogenannten Strukturzuschlags, soweit dieser rückwirkend eingeführt wurde: BVerfG Kammerbeschluss vom 20.3.2023 - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18 - juris RdNr 17 ff, Revisionen beim BSG anhängig unter Az B 6 KA 6/23 R und B 6 KA 7/23 R) .

    Eine weitere Erhöhung der Bewertung der GOP im Abschnitt 35.2 EBM-Ä erfolgte ua für das hier maßgebende Quartal 2/2013 in Umsetzung von Urteilen des Senats vom 11.10.2017 (B 6 KA 37/17 R - BSGE 124, 218 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 35 sowie B 6 KA 35/17 R - juris, teilweise aufgehoben durch BVerfG Kammerbeschluss vom 20.3.2023 - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18) mit Beschluss des BewA in seiner 436. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung, DÄ 2019, A 971) .

  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Ungleichbehandlung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 - BVerfGE 130, 131 = juris Rn. 41 und vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 171; Kammerbeschlüsse vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - BVerfGK 18, 116 = juris Rn. 27 und vom 20. März 2023 - 1 BvR 669/18 u. a. - juris Rn. 15, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 256/22

    Tarifvertrag - Erschwerniszuschläge - Gleichbehandlung

    Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG 20. März 2023 - 1 BvR 669/18 ua. - Rn. 15) .
  • ArbG Essen, 23.10.2023 - 6 Ca 1687/23
    Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG 20. März 2023 - 1 BvR 669/18 ua. - Rn. 15).
  • LSG Sachsen, 29.08.2023 - L 4 AS 834/17

    Einkommen; erwerbstätig; Erwerbstätigenfreibetrag; Vermögen

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr. z.B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.03.2023 - 1 BvR 669/18 - juris Rn. 14, Beschluss vom 09.11.2004 - 1 BvR 684/98 - juris Rn. 56).
  • ArbG Dortmund, 02.11.2023 - 6 Ca 2854/23
    Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG 20. März 2023 - 1 BvR 669/18 ua. Rn. 15).
  • LAG Hessen, 29.06.2023 - 9 Sa 1191/22
    Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2023 - 1 BvR 669/18 ua. - Rn. 15, juris).
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